Satzung des Turnvereins Alsenborn e.V. 1903
§ 1 : Name, Sitz und Zweck
1.) Der
im Jahre 1903 in Alsenborn gegründete Turnverein führt den Namen
"Turnverein
Alsenborn e.V. 1903". Er ist Mitglied des Sportbundes Pfalz im
Landesportverbund
Rheinland-Pfalz und der
zuständigen Fachverbände.
Der Verein Turnverein Alsenborn
e. V. 1903 (TVA), hat seinen Sitz in
67677 Enkenbach-Alsenborn 2. Er
ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Kaiserslautern, VR Kai 1053
eingetragen.
2.) Der Verein verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes
"steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des
Sportes und der sportlichen Jugendhilfe.
Der Verein
ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur
für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch
Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
§ 2 :
Erwerb der Mitgliedschaft
1.) Mitglied des Vereins kann jede
natürliche Person werden.
2.) Wer
die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches
Aufnahmegesuch zu richten. Bei
Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den
geschäftsführenden Vorstand.
3.) Bei
Aufnahme von Familien sind die einzelnen Familienmitglieder namentlich zu
benennen.
§ 3 :
Beendigung der Mitgliedschaft
1.) Die
Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösung des
Vereins.
2.)
Die
Austrittserklärung ist schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand zu
richten.
Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalendervierteljahres unter
Einhaltung einer
Frist von sechs Wochen zu1ässig .
Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom Gesamtvorstand aus dem
Verein
ausgeschlossen werden:
a) wegen
Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen oder Missachtung von Anordnungen
der Organe des Vereins,
b) wegen Nichtzahlung von
Beiträgen trotz Mahnung,
c) wegen eines
schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen
Verhaltens,
d) wegen unehrenhafter
Handlungen.
§ 4 : Beiträge
Der Mitgliederbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 5 : Stimmrecht und
Wählbarkeit
1.) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an.
Jüngere Mitglieder können an der
Mitgliederversammlung und den Abteilungsversammlungen
teilnehmen.
Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an
wählbar.
§ 6 : Maßregelungen
Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen der
Vereinsorgane
verstoßen,
können nach vorheriger Anhörung vom Gesamtvorstand folgende
Maßnahmen verhängt werden:
a) Verweis
b) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den
Veranstaltungen
des Vereins
c)
Hausverbot
Maßregelungen sind mit Begründung
und Angabe der Rechtsmittel auszusprechen.
§ 7 : Rechtsmittel
Gegen eine Ablehnung der Aufnahme (§ 2.2), gegen einen Ausschluss (S 3.3)
sowie
gegen eine Maßregelung (§ 6) ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb
von zwei
Wochen - vom Zugang des Bescheides gerechnet - beim
geschäftsführenden Vorstand einzureichen. Über den Einspruch entscheidet der
Gesamtvorstand endgültig.
§ 8 : Vereinsorgane Organe des
Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
als
geschäftsführender, erweiterter Vorstand oder als Gesamtvorstand
§ 9 : Mitgliederversammlung
1.) Oberstes Organ des Vereins ist die
Mitgliederversammlung.
2.) Eine ordentliche
Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet einmal jährlich
statt.
3.) Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von drei Wochen
mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
a) der erweiterte Vorstand oder der Gesamtvorstand beschließt
b) ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim
Vorsitzenden beantragt
hat.
4.) Die Einberufung der
Mitgliederversammlung erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand durch
Veröffentlichung im
5.) Mit der Einberufung der
ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung
mitzuteilen.
Diese muss folgende Punkte enthalten:
a) Entgegennahme der Berichte,
b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer,
c) Entlastung des Gesamtvorstandes,
d) Wahlen, soweit diese erforderlich sind,
e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
6.) Die Mitgliederversammlung
ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig.
7.) Die Beschlüsse werden mit
einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder gefasst. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als
abgelehnt.
Satzungsänderungen können nur mit einer Zweidrittelmehrheit der
erschienenen
stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
8.) Über Anträge, die nicht in
der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der
Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge
mindestens sieben
Tage vor der Versammlung schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand
eingegangen sind.
Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die
Mitgliederversammlung mit
einer Zweidrittelmehrheit beschließt, dass sie als Tagesordnungspunkte
aufgenommen
werden.
Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung bedarf der
Einstimmigkeit.
9.) Dem Antrag eines Mitgliedes
auf geheime Abstimmung muss entsprochen werden.
§ 10 : Ehrenmitgliedschaft
Ehrenmitgliedschaften werden vom Gesamtvorstand beschlossen.
§ 11 : Vorstand
1.) Der
Vorstand arbeitet
a) als geschäftsführender Vorstand bestehend aus:
1.Vorsitzender
2.Vorsitzender
b) als erweiterter Vorstand bestehend aus:
geschäftsführendem Vorstand
Schatzmeister
Schriftführer
Oberturnwart
c) als Gesamtvorstand bestehend aus:
dem erweiterten Vorstand
Hallenwart
Pressewart
Kinderturnwart
Organistionsausschuss (3 Mitglieder)
3 Beisitzern
den Vertretern der Abteilungen
2.)
Vorstand im Sinne des § 26 BGB (geschäftsführender Vorstand)
sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter (2.Vorsitzender).
Sie
vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist
allein
vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein wird der
Stellvertreter jedoch nur
bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig.
3.) Der Oberturnwart steht allen
Abteilungen vor.
4.) Die Vertreter der Abteilungen werden aus den Abteilungen gewählt. Die anstehenden Wahlen müssen vor der Jahreshauptversammlung durchgeführt werden, und dort bestätigt werden.
5.) Der Vorsitzende beruft
und leitet die Sitzungen des erweiterten Vorstandes und des
Gesamtvorstandes. Der Gesamtvorstand tritt zusammen, wenn es das
Vereinsinteresse
erfordert oder drei seiner Mitglieder es beantragen. Er ist
beschlussfähig, wenn 1/3
seiner Mitglieder anwesend sind. bei Ausscheiden eines
Vorstandsmitgliedes ist der
Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur
nächsten
Mitgliederversammlung zu benennen.
6.) Zu den Aufgaben des
Gesamtvorstandes gehören insbesondere die Durchführung der
Beschlüsse der Mitgliederversammlung-
7.) Der erweiterte
Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die aufgrund ihrer Dringlichkeit einer schnelleren
Erledigung bedürfen.
Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des erweiterten Vorstandes zu
informieren.
8.) Der Vorsitzende, sein
Stellvertreter, der Oberturnwart, der Kinderturnwart,
der Pressewart und die Mitglieder des Organisationsausschusses haben das
Recht, an allen Sitzungen der
Abteilungen und Ausschüsse beratend teilzunehmen. Sie sind dazu
einzuladen.
9.) Der erweiterte
Vorstand beschließt über Ehrungen.
§12 : Ausschüsse
1.) Der Gesamtvorstand kann bei
Bedarf für spezielle Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden.
2.) Die Sitzungen der Ausschüsse
erfolgen nach Bedarf und werden durch den Schriftführer im Auftrag des
zuständigen Leiters einberufen.
§13: Abteilungen
1.) Für die im Verein
betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im
Bedarfsfalle durch Beschluss des Gesamtvorstandes gegründet.
2.) Die Abteilung wird durch
ihren Leiter, den Stellvertreter oder Mitarbeiter, denen besondere Aufgaben
übertragen sind, geleitet.
3.) Abteilungsleiter,
Stellvertreter und Mitarbeiter werden von der Abteilungsversammlung gewählt. Die
Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf
Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.
4.) Die Abteilungen sind im
Bedarfsfalle berechtigt, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen
Abteilungs- und Aufnahmebeitrag zu erheben. Die sich aus der Erhebung von
Sonderbeiträgen ergebene Kassenführung kann jederzeit vom Schatzmeister
des Vereins
geprüft werden.
Die Erhebung eines Sonderbeitrages bedarf der vorherigen Zustimmung
des Gesamtvorstandes.
§14 : Protokollierung der Beschlüsse
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des erweiterten
Vorstandes,
des Gesamtvorstandes, der Ausschüsse sowie der
Abteilungsleiterversammlungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom
Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen
ist.
§15 : Wahlen
Die Mitglieder des Gesamtvorstandes, die Abteilungsleiter sowie die
Kassenprüfer
werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie bleiben
bis zur darauffolgenden Mitgliederversammlung im Amt. Wiederwahl ist
zulässig.
§16 : Kassenprüfung
Die Kasse des Vereins sowie die Kassen der Abteilungen werden in jedem
Jahr durch
zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer
geprüft. Die
Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und
beantragen bei
ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des
Vorstands.
§17 : Finanzordnung
Dem Oberturnwart wird vom Gesamtvorstand ein jährliches
Budget für die anfallenden Anschaffungen für den Sportbetrieb bewilligt.
Die anfallenden Verwaltungskosten des Kassenwarts und
Unterkassierers werden vom 1. oder 2.Vorsitzenden genehmigt.
§18: Nutzung der Anlagen des
TVA
1.) Sportbetrieb
Die vereinseigenen Anlagen dürfen zur Ausübung des Sports
nur von
Vereinsmitgliedern genutzt werden. Bei sportlichen Veranstaltungen auch von den Mitgliedern der eingeladenen Vereine. Die Übungsleiter bzw. Abteilungsleiter haben dafür Sorge zu tragen, dass die sporttreibenden Personen Mitglieder des TVA sind.
Ausgenommen hiervon sind angebotene Kurse und die vereinseigene
Kegelbahn.
2.) Nutzung durch Dritte
Über die Nutzung und Bedingungen der Nutzung der Anlagen des
TVA entscheidet
Der erweiterte Vorstand, in begründeten Eilfällen der
geschäftsführende Vorstand.
§19 : Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins
kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen
außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2.
Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es
a)
der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von Dreiviertel aller seiner
Mitglieder beschlossen hat oder
b)
von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich
gefordert wurde.
3.
Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der
stimmberechtigten
Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von
Dreiviertel der
erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist
namentlich vorzunehmen. Sollten bei der ersten Versammlung weniger als
50 % der
stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung
einzuberufen,
die dann mit einer Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder
beschlussfähig ist.
4.
Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines
bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an die Gemeinde Enkenbach-Alsenborn mit
der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur
Förderung des Turnsportes im Ortsteil Alsenborn verwendet werden darf.
Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung
am 07.Mai 2004 beschlossen.
Die vorstehende Satzung tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in
Kraft
Enkenbach-Alsenborn,
den 07. Mai 2004
Rödel, 1.Vorsitzender