Satzung des Turnvereins Alsenborn e.V. 1903

 

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§ 1 :          Name, Sitz und Zweck

 

  1.)           Der im Jahre 1903 in Alsenborn gegründete Turnverein führt den Namen "Turnverein                       

                 Alsenborn e.V. 1903".  Er ist Mitglied des Sportbundes Pfalz im Landesportverbund           

                 Rheinland-Pfalz und der zuständigen Fachverbände. 

                 Der Verein Turnverein Alsenborn e. V. 1903 (TVA), hat seinen Sitz in

                 67677 Enkenbach-Alsenborn 2. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Kaiserslautern, VR Kai 1053 eingetragen.

 

                 2.)   Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.  Zweck des Vereins ist die Förderung des Sportes und der sportlichen Jugendhilfe.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche   Zwecke.

                 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.               

                 Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

                 Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder         

                 durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 2 :          Erwerb der Mitgliedschaft

 

1.)          Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

 

  2.)          Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten.  Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.  Die Aufnahme erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand.

 

  3.)          Bei Aufnahme von Familien sind die einzelnen Familienmitglieder namentlich zu benennen.

 

§ 3 :         Beendigung der Mitgliedschaft

 

  1.)          Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösung des Vereins.

 

  2.)         Die Austrittserklärung ist schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand zu richten.

               Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer      

               Frist von sechs Wochen  zu1ässig .

 

                 Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom Gesamtvorstand aus dem Verein             

                 ausgeschlossen werden:

a)       wegen Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen oder Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereins,

b)      wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung,

c)       wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens,

d)      wegen unehrenhafter Handlungen.

 

 

§ 4 :     Beiträge

 

Der Mitgliederbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

 

§ 5 :     Stimmrecht und Wählbarkeit

 

  1.)      Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an. 

            Jüngere Mitglieder können an der      Mitgliederversammlung und den Abteilungsversammlungen          

          teilnehmen.  Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18.  Lebensjahr an wählbar.

 

§ 6 :     Maßregelungen

 

            Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen der Vereinsorgane

            verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Gesamtvorstand folgende                 

            Maßnahmen verhängt werden:

            a) Verweis

            b) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen  

                des Vereins

           c) Hausverbot

    Maßregelungen sind mit Begründung und Angabe der Rechtsmittel auszusprechen.

 

§ 7 :     Rechtsmittel

 

            Gegen eine Ablehnung der Aufnahme (§ 2.2), gegen einen Ausschluss (S 3.3) sowie     

            gegen eine Maßregelung (§ 6) ist Einspruch zulässig.  Dieser ist innerhalb von zwei        

Wochen - vom Zugang des Bescheides gerechnet - beim geschäftsführenden Vorstand einzureichen. Über den Einspruch entscheidet der Gesamtvorstand endgültig.

 

§ 8 :     Vereinsorgane Organe des Vereins sind:

            a) die Mitgliederversammlung

            b) der Vorstand

                 als geschäftsführender, erweiterter Vorstand oder als Gesamtvorstand

 

§ 9 :     Mitgliederversammlung

 

  1.) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

 

  2.)     Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet einmal jährlich           

            statt.

 

   3.)    Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von drei Wochen    

            mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es

            a) der erweiterte Vorstand oder der Gesamtvorstand beschließt

            b) ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt   

                hat.

 

 

 

 

4.)     Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Gemeinde.  Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von zwei Wochen liegen.

 

  5.)     Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung        

            mitzuteilen.  Diese muss folgende Punkte enthalten:

            a) Entgegennahme der Berichte,

            b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer,

            c) Entlastung des Gesamtvorstandes,

            d) Wahlen, soweit diese erforderlich sind,

            e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge.

 

  6.)     Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder

            beschlussfähig.

 

  7.)     Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten                    

            Mitglieder gefasst.  Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.                              

            Satzungsänderungen können nur mit einer Zweidrittelmehrheit der erschienenen             

            stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

 

  8.)     Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der                                 

           Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens sieben    

            Tage vor der Versammlung schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand eingegangen sind.

            Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit                       

            einer Zweidrittelmehrheit beschließt, dass sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen    

            werden.  Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung bedarf der Einstimmigkeit.

 

  9.)     Dem Antrag eines Mitgliedes auf geheime Abstimmung muss entsprochen werden.

 

§ 10 :   Ehrenmitgliedschaft

            Ehrenmitgliedschaften werden vom Gesamtvorstand beschlossen.

 

§ 11 :   Vorstand

            1.) Der Vorstand arbeitet

            a) als geschäftsführender Vorstand bestehend aus:

                 1.Vorsitzender        

                 2.Vorsitzender

            b) als erweiterter Vorstand bestehend aus:

                 geschäftsführendem Vorstand

                 Schatzmeister

                 Schriftführer

                 Oberturnwart

            c) als Gesamtvorstand bestehend aus:

                 dem erweiterten Vorstand

                 Hallenwart

                 Pressewart

                 Kinderturnwart

                 Organistionsausschuss (3 Mitglieder)

                 3 Beisitzern

                 den Vertretern der Abteilungen

 

2.)           Vorstand im Sinne des § 26 BGB (geschäftsführender Vorstand) sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter (2.Vorsitzender). 

         Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein            

            vertretungsberechtigt.  Im Innenverhältnis zum Verein wird der Stellvertreter jedoch nur             

            bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig.

 

3.)     Der Oberturnwart steht allen Abteilungen vor.

 

4.)     Die Vertreter der Abteilungen werden aus den Abteilungen gewählt. Die anstehenden Wahlen müssen vor der Jahreshauptversammlung durchgeführt werden, und dort bestätigt werden. 

 

  5.)      Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des erweiterten Vorstandes und des      

            Gesamtvorstandes.  Der Gesamtvorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse             

            erfordert oder drei seiner Mitglieder es beantragen.  Er ist beschlussfähig, wenn 1/3                  

            seiner Mitglieder anwesend sind. bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der       

            Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten   Mitgliederversammlung zu benennen.

 

  6.)      Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehören insbesondere die Durchführung der    

            Beschlüsse der Mitgliederversammlung-

 

  7.)      Der erweiterte Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die aufgrund ihrer Dringlichkeit einer   schnelleren Erledigung bedürfen.

            Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des erweiterten Vorstandes zu                      

            informieren.

 

  8.)      Der Vorsitzende, sein Stellvertreter, der Oberturnwart, der Kinderturnwart,

            der Pressewart und die Mitglieder des Organisationsausschusses haben das Recht, an allen Sitzungen der             Abteilungen und Ausschüsse beratend teilzunehmen.  Sie sind dazu einzuladen.

 

  9.)      Der erweiterte Vorstand beschließt über Ehrungen.

 

 

§12 :    Ausschüsse

 

1.)     Der Gesamtvorstand kann bei Bedarf für spezielle Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden.

 

2.)     Die Sitzungen der Ausschüsse erfolgen nach Bedarf und werden durch den Schriftführer im Auftrag des zuständigen Leiters einberufen.

 

 

§13:     Abteilungen

 

  1.)      Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im                        

            Bedarfsfalle durch Beschluss des Gesamtvorstandes gegründet.

 

2.)     Die Abteilung wird durch ihren Leiter, den Stellvertreter oder Mitarbeiter, denen besondere Aufgaben übertragen sind, geleitet.

 

3.)     Abteilungsleiter, Stellvertreter und Mitarbeiter werden von der Abteilungsversammlung gewählt.  Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.

 

  4.)     Die Abteilungen sind im Bedarfsfalle berechtigt, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen       

            Abteilungs- und Aufnahmebeitrag zu erheben. Die sich aus der Erhebung von                

            Sonderbeiträgen ergebene Kassenführung kann jederzeit vom Schatzmeister des Vereins           

            geprüft werden.  Die Erhebung eines Sonderbeitrages bedarf der vorherigen Zustimmung                                   

            des Gesamtvorstandes.

 

§14 :    Protokollierung der Beschlüsse

 

            Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des erweiterten Vorstandes,   

des Gesamtvorstandes, der Ausschüsse sowie der Abteilungsleiterversammlungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

§15 :    Wahlen

 

            Die Mitglieder des Gesamtvorstandes, die Abteilungsleiter sowie die Kassenprüfer                    

werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur darauffolgenden Mitgliederversammlung im Amt. Wiederwahl ist zulässig.

 

§16 :    Kassenprüfung

 

            Die Kasse des Vereins sowie die Kassen der Abteilungen werden in jedem Jahr durch              

            zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft.  Die  

            Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei            

            ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstands.

 

 

§17 :    Finanzordnung

 

Dem Oberturnwart wird vom Gesamtvorstand ein jährliches Budget für die anfallenden Anschaffungen für den Sportbetrieb bewilligt.

Die anfallenden Verwaltungskosten des Kassenwarts und Unterkassierers werden vom 1. oder 2.Vorsitzenden genehmigt.

 

§18:     Nutzung der Anlagen des TVA

 

   1.)    Sportbetrieb

Die vereinseigenen Anlagen dürfen zur Ausübung des Sports nur von    

Vereinsmitgliedern genutzt werden. Bei sportlichen Veranstaltungen auch von den Mitgliedern der eingeladenen Vereine. Die Übungsleiter bzw. Abteilungsleiter haben dafür Sorge zu tragen, dass die sporttreibenden Personen Mitglieder des TVA sind.

           Ausgenommen hiervon sind angebotene Kurse und die vereinseigene Kegelbahn.

 

2.)      Nutzung durch Dritte

Über die Nutzung und Bedingungen der Nutzung der Anlagen des TVA entscheidet

Der erweiterte Vorstand, in begründeten Eilfällen der geschäftsführende Vorstand.

§19 :    Auflösung des Vereins

 

 

1.     Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen                      

           außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

 

  2.    Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es

         a) der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von Dreiviertel aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder

         b) von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.

 

  3.    Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten                      

          Mitglieder anwesend sind.  Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreiviertel der                        

          erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.  Die Abstimmung ist                   

          namentlich vorzunehmen.  Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50 % der        

          stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen,   

          die dann mit einer Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder            

          beschlussfähig ist.

 

  4.    Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an die Gemeinde Enkenbach-Alsenborn mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Turnsportes im Ortsteil Alsenborn verwendet werden darf.

Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 07.Mai 2004 beschlossen.

          Die vorstehende Satzung tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft

 

                                                                        Enkenbach-Alsenborn, den 07. Mai 2004

 

 

            Rödel, 1.Vorsitzender